Angepinnt Urheberrecht

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

  • Urheberrechtlicher Schutz

    Die von dem Händler selbst oder von Dritten in seinem Auftrag angefertigten Bilder unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Hat der Händler die Artikelbilder selbst angefertigt, so ist er selbst Urheber im Sinne des § 7 UrhG. Hat er die Bilder von einem beauftragten Dritten, beispielsweise einem Fotografen, anfertigen lassen, so geht mit dessen Beauftragung in der Regel auch die vertragliche Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte dieses Bildmaterials auf den Händler über. In diesem Fall ist der Händler zwar nicht selbst Urheber, er kann jedoch als Inhaber der Nutzungsrechte fast alle Rechte geltend machen, die auch ein Urheber geltend machen könnte.

    Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Lichtbilder stellt eine Vervielfältigung nach § 16 I UrhG dar. Die Veröffentlichung des Bildmaterials im Internet stellt ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19 a UrhG dar. Werden urheberrechtlich geschützte Lichtbilder ohne Erlaubnis der Rechteinhaber vervielfältigt bzw. öffentlich Zugänglich gemacht, so stellt dies gemäß § 15 I Nr. 1 bzw. §§ 15 II, 52 III UrhG einen Rechtsverstoß dar. Rechtsfolge sind Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, und Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG. In der Praxis stehen dabei naturgemäß der Unterlassungs- und der Schadensersatzanspruch im Vordergrund.


    Anspruch auf Unterlassung

    Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, das urheberrechtlich geschützte Bildmaterial ohne seine Zustimmung zu nutzen. In prozessualer Hinsicht erfolgt dies meistens durch eine urheberrechtliche Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung an den Gegner, innerhalb einer bestimmten Frist eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Unterwirft sich der Gegner trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht, so kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügung) oder im Rahmen einer Hauptsacheklage gerichtlich durchsetzen.

    Die Kosten für solche Verfahren beurteilen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verletzten von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 „Unterlassung"). Dieser Wert wird bei urheberrechtlichen Verstößen von den Gerichten relativ hoch angesetzt. So entschied beispielsweise das LG Köln (LG Köln, Urteil vom 7.03.2007 - Az. 28 O 551/06), dass die unerlaubte Nutzung eines einzigen Artikelbildes zum Zwecke eines privaten Veräußerungsgeschäfts bei eBay bereits mit einem Streitwert von 6.000,- € zu Buche schlage. Hieraus ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 € inkl. USt.


    Anspruch auf Schadensersatz

    Grundsätzlich kommt bei schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen auch immer ein Schadensersatzanspruch des Verletzten in Betracht. Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:


    Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns

    Zahlung einer angemessenen Lizenz

    Herausgabe des Verletzergewinns

    Da in den typischen Fällen von „Bilderklau” auf Verkaufsplattformen wie eBay der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen zumeist mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz. Diese Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Der größte Vorteil dieser Berechnungsart gegenüber den anderen beiden Berechnungsarten liegt darin, dass es keine Kausalitätsprobleme gibt. Die Lizenz ist als pauschalierter Mindestschaden anzusehen.

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist es bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe liegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02). Bei unbefugter Verwertung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials kann nach der Rechtsprechung des Landgerichts München I (Urt. v. 17.05.2006 - Az. 21 O 12175/04), sowie des OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.05.2006 – Az. I-20 U 138/05) für die Berechnung des Schadens auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden. Die MFM gibt jährlich unter dem Titel „BILDHONORARE - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“ eine Zusammenstellung der Honorar- und Konditionsstrukturen heraus, die der Transparenz des Marktes und den an ihm beteiligten Bildlieferanten und Bildnutzern zur allgemeinen Information, Planung und Kalkulation dient.

    Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass für die nicht genehmigte Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials im Internet für die Dauer von


    bis zu einer Woche 60,- € pro Bild

    bis zu einem Monat 100,- € pro Bild

    bis zu drei Monaten 150,- € pro Bild

    bis zu sechs Monaten 180,- € pro Bild

    als marktüblich anzusetzen sind (Quelle: BILDHONORARE - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte 2007).

    Hinweis: Nach der oben zitierten Entscheidung des BGH vom 06.10.2005 können die MFM-Empfehlungen nicht ohne weiteres als die übliche Vergütung angesetzt werden. Vorrangig ist stets, was in Branchenkreisen als üblich und angemessen anzusehen ist. Dies kann im Einzelfall nach oben oder unten von den Beträgen der MFM-Empfehlungen abweichen.


    Fazit

    Bei einigen Nutzern von Verkaufsplattformen wie eBay scheint sich die Erkenntnis, dass es sich bei fremden Bildern um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, noch nicht durchgesetzt zu haben. Frei nach dem Motto: „Wer seine Bilder über das Internet öffentlich zugänglich macht, muss auch mit deren kostenlosen Nutzung durch Dritte einverstanden sein.” werden nach wie vor zahlreich Artikelbilder und teilweise auch ganze Artikelbeschreibungen bei eBay und Co. „geklaut”. Dies brauchen sich die Betroffenen jedoch nicht gefallen zu lassen. Mit Hilfe des Urheberrechts stehen ihnen – wie oben dargestellt – Möglichkeiten offen, sich wirkungsvoll gegen solche Verletzungen zur Wehr zu setzen.


    [warnbox]Wir bitten alle User darauf zu achten, daß Beiträge, Bilder oder diverse anderen Sachen nicht hier zu veröffentlichen sind!!!![/warnbox]

    Mit freundlichem Dank an
    it-recht-kanzlei.de/bilderklau-im-internet.html